Nichtschülerprüfung
(Auszug aus Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik)
Zweck der Prüfung, Prüfungstermine
Wer nicht Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erwerben.
Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden ausschließlich an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik in der Regel zeitgleich mit den regulären Fachschulprüfungen statt.
Zulassung
Zur Nichtschülerprüfung wird zugelassen, wer
- die Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht hat,
- seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Arbeitsstelle im Land Berlin hat,
- die Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus berufliche Tätigkeiten in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld nachweist, deren Gesamtumfang einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht, und
- nachweisen kann, dass er sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet hat.
Termin für den Zulassungsantrag
- für die am Ende eines Sommersemesters stattfindenden Prüfungen bis zum 15. November
- für die am Ende eines Wintersemesters stattfindenden Prüfungen bis zum 30. April des jeweils vorhergehenden Semesters bei der Schulaufsichtsbehörde (Anna-Freud-Schule) einzureichen:
Bitte richten Sie ihre Bewerbung an:
Oberstufenzentrum Sozialwesen
Ruth-Cohn-Schule Prüfungsvorsitzende Frau Wasserberg-Reubel
Bearbeiterin Frau Schneider
Bismarckstraße 20
10625 Berlin
Tel. 030 345067- 15/ -24
Informationen zur Nichtschülerprüfung finden Sie auf der Hompage der Ruth-Cohn-Schule: http://osz-ruth-cohn.de
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- Lebenslauf, der die Daten aller Schulbesuche und beruflichen Tätigkeiten lückenlos enthält, zwei Lichtbilder neueren Datums,
- amtliche Meldebescheinigung oder der Nachweis über eine derzeit im Land Berlin ausgeübte Berufstätigkeit sowie
- die Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.
Die Entscheidung über die Zulassung (einschließlich der Zuweisung an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik) wird den Antragstellerinnen und Antragstellern spätestens bis zum Ablauf von acht Wochen nach Antragsschluss bekannt gegeben.
Teile der Nichtschülerprüfung
- die Facharbeit
- das Kolloquium
- die schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen
- die mündlichen Prüfungen in den fünf Lernbereichen